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§ 22 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

§ 22.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Art. 4 Z 2 und Z 28 sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4 Z 29 der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.

(2) Das Register gliedert sich in

  1. 1. Stamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Abs. 3 Z 1 und
  2. 2. Daten zur Sendung gemäß Abs. 3 Z 2.

(3) Im Register ist zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:

  1. 1. Stamm- und Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
  1. a) Daten des Versenders (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
  2. b) Kommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, EMail-Adresse sowie Daten gemäß lit. a etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. a genannten Personen ident sind);
  3. c) Daten des Empfängers (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
  4. d) Kommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, EMail-Adresse sowie Daten gemäß lit. c etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. c genannten Personen ident sind).
  1. 2. Daten zur Sendung gemäß Abs. 2 Z 2:
  1. a) die für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Tieres oder den Tierseuchenstatus eines bestimmten geografischen Gebietes bestätigt bzw. eine Referenznummer zu den für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand;
  2. b) die für den Export in Drittländer erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, sofern vorhanden Zusatzbescheinigungen;
  3. c) Familienname und Vorname des Fahrers des Transportes;
  4. d) Ladeliste;
  5. e) alle für Exportbescheinigungen relevanten Prüf- und Untersuchungsbefunde;
  6. f) sofern zutreffend: Produkttyp;
  7. g) sofern zutreffend: Tierart und Anzahl der Tiere;
  8. h) Zieladresse;
  9. i) Versanddatum (Produkt) / Abfertigungsdatum (Tier);
  10. j) Transportplan einschließlich bildlicher Darstellung der Transportroute;
  11. k) Fahrtenbuch;
  12. l) sofern vorhanden: Beurteilung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
  13. m) alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und
  14. n) Eingabe weiterer Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegenständliche Bescheinigung darstellen (optional).

(4) Die in Abs. 3 genannten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.

Schlagworte

Drittgebiet, Zoonosenbekämpfung, Stammdaten, Prüfbefunde, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258919

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