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§ 6 KDD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Geldstrafe und Zwangsgeld

§ 6.

(1) Wer eine der in § 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria

  1. 1. soweit sich diese Verwaltungsübertretung auf
  1. a) die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen,
  2. b) die Unterlassung einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen oder
  3. c) die Nichtduldung einer Nachprüfung
  1. 2. in allen anderen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr
  1. zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b der Verordnung, mit dem die Einstellung von Zuwiderhandlungen oder die Verhängung von Abhilfemaßnahmen angeordnet wurde, oder
  2. 2. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a oder c der Verordnung, oder einer Anordnung zur Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(3) Soweit die KommAustria die Grundlagen für den Umsatz oder die Einnahmen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten haben bei der Umsatz- bzw. Einnahmenermittlung mitzuwirken und der KommAustria auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen in angemessener Frist zu übermitteln.

(4) Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Abs. 1 oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes,
  2. 2. das verfolgte öffentliche Interesse,
  3. 3. der Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. 4. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden,
  5. 5. systematische oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung,
  6. 6. die Zahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Nutzer,
  7. 7. ob die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde sowie
  8. 8. ob die Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde.

(5) Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR‑GmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Schlagworte

Umsatzermittlung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258863

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