Evaluierung
§ 7.
Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012478
Dokumentnummer
NOR40258864
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)