Verweisungen und Bezeichnungen
§ 8.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012478
Dokumentnummer
NOR40258865
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