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§ 29 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

III. Abschnitt

Betriebsvorschriften Betriebsordnungen

§ 29.

(1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe und die Versorgung mit Tierarzneimitteln oder Wirkstoffen zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, in Verkehr bringen, bereitstellen oder kontrollieren, zu erlassen. § 62 Abs. 3 bis 4 AMG gilt sinngemäß.

(2) Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. 1. öffentliche Apotheken, die Tierarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005, herstellen oder abgeben,
  2. 2. tierärztliche Hausapotheken, die Tierarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der ABO 2005 herstellen oder abgeben,
  3. 3. weitere gemäß § 43 zur Abgabe Berechtigte und
  4. 4. Betriebe, die gemäß § 49 Abs. 3, 11 und 12 zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258790

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