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§ 49 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

III. Hauptstück

I. Abschnitt

Einzelhandelsvertrieb Abgabe von Tierarzneimitteln im Kleinen

§ 49.

(1) Sofern in den §§ 43 und 44 sowie im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln im Einzelhandel nur gestattet

  1. 1. durch öffentliche Apotheken,
  2. 2. durch Tierärztinnen bzw. Tierärzte aus einer tierärztlichen Hausapotheke.

(2) Nichtverschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen von den in den Abs. 1 und 3 genannten Berechtigten abgegeben werden.

(3) Hinsichtlich der Abgabe durch Drogistinnen bzw. Drogisten oder Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln berechtigt sind, gilt § 59 Abs. 3 AMG.

(4) Der Einzelhandel darf in Entsprechung des Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel nur von Betrieben, die im Besitz einer Großhandelsvertriebserlaubnis sind, beziehen.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Suchtmittel nur nach den Vorgaben des Suchtgiftmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sowie darauf basierender Verordnungen bezogen werden.

(6) Für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln durch Einrichtungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie darauf basierender Verordnungen.

(7) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat mindestens einmal jährlich eine gründliche Inventur ihres bzw. seines Bestandes vorzunehmen und die verbuchten Ein- und Ausgänge von Tierarzneimitteln mit dem aktuellen Lagerbestand abzugleichen. Über jede Abweichung ist Buch zu führen. Die Ergebnisse der Inventur sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat alle an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter abgegebenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Abgabebehältnis zu versehen. Die Signatur hat Name und Anschrift der Einzelhändlerin bzw. des Einzelhändlers zu beinhalten.

(9) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt hat für alle an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere einen Abgabebeleg auszustellen, der zumindest den Inhalten des § 68 entspricht. Ist für solche Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (§§ 58 und 59), so ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 4 und § 59 Abs. 1 Z 4 ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.

(10) Die Abgabe von Tierarzneimitteln in Selbstbedienung ist verboten.

(11) Medizinische Gase dürfen auch durch Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Abgabe von komprimierten technischen Gasen im Kleinverkauf berechtigt sind.

(12) Wenn es sich um Veterinärarzneispezialitäten für Tiere, die zur äußeren Anwendung an der Haut bestimmt sind, oder um Veterinärarzneispezialitäten für Bienen mit den Wirkstoffen organische Säuren oder ätherische Öle handelt, kann auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikationen dieser Veterinärarzneispezialitäten über Antrag der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch Bescheid eine Abgabe außerhalb von Apotheken und Drogerien vorsehen. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Schlagworte

Eingang, Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258810

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