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§ 48 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vorläufige Beschlagnahme

§ 48.

(1) Organwalter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen haben unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Tierarzneimittel oder Wirkstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese

  1. 1. entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 , dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte gehandelt werden und
  2. 2. eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen.

(2) Die Regelungen des § 76b AMG über die vorläufige Beschlagnahme durch Organwalter der zuständigen Behörde und über Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren sowie § 76c AMG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Weigert sich die Geschäfts- oder Betriebsinhaberin bzw. der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder ihre oder seine Bevollmächtigte bzw. ihr oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden.

Schlagworte

Geschäftsinhaberin, Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258809

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