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§ 80 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

10. Abschnitt

Übergangsbestimmungen Steuerattribute des Übergangsjahres

§ 80.

(1) Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
  2. 2. Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
  3. 3. Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
  4. 4. Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.

(3) Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch

  1. 1. darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
  2. 2. wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
  3. 3. ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.

(6) Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCR‑Safe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258712

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