Währungsumrechnungen
§ 79a.
(1) Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 Z 2 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2) Wird der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Geschäftsjahr nicht in Euro ermittelt, ist dieser zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des betroffenen Geschäftsjahres umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40263449
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