vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 79 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Verordnungsermächtigung

§ 79.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass

  1. 1. der Mindeststeuerbericht,
  2. 2. der Nachweis der Benennung gemäß § 69 Abs. 2 und 3,
  3. 3. die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
  4. 4. der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
  5. 5. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
  6. 6. die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
  7. 7. die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258711

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)