Ausübung des Bezugsrechts
§ 20.
(1) Die Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach § 19 Abs. 3 und nach § 6 Abs. 4 GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen die Übernehmerin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben. Die Übernahme weiterer Anteile im Rahmen eines Stufenplans bedarf nicht der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. Bei dritten Personen hat der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.
(2) Die Kapitalerhöhung wird mit Abschluss des Übernahmevertrages wirksam. Voraussetzung ist die volle Leistung des Gegenwerts der ausgegebenen Geschäftsanteile. Werden Finanzierungsinstrumente nach § 22 gegen Geschäftsanteile getauscht, so kann der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag des Finanzierungsinstruments und dem höheren Ausgabebetrag des Geschäftsanteils auch durch den Bilanzgewinn oder eine freie Rücklage gedeckt werden.
(3) Die Kapitalerhöhung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Übernahmeerklärungen beizuschließen. Die Geschäftsführerinnen haben die Erklärung abzugeben, dass die Geschäftsanteile nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012473
Dokumentnummer
NOR40258615
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