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§ 19 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bedingte Kapitalerhöhung

§ 19.

(1) Die Gesellschafterinnen können eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). Eine entsprechende Bestimmung kann bereits der Gründungsgesellschaftsvertrag enthalten.

(2) Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:

  1. 1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubigerinnen von Finanzierungsinstrumenten mit entsprechenden Rechten (§ 22);
  2. 2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;
  3. 3. zur Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte sowie Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Geschäftsführung hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der jedenfalls folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Anteilsoptionen zugrunde liegenden Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Anteilen; die wesentlichen Bedingungen der Anteilsoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Anteile. Im Fall der Gewährung von Anteilsoptionen an Geschäftsführerinnen erstattet, falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, dieser den Bericht.

(3) Im Beschluss müssen der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, der Kreis der Bezugsberechtigten sowie der Ausgabebetrag oder die Grundlagen für dessen Berechnung angegeben werden.

(4) Wird eine Sacheinlage gemacht, so kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsanteile.

(5) Ein dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegenstehender Beschluss der Gesellschafterinnen ist nichtig.

(6) Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Die neuen Geschäftsanteile dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Vorher ausgegebene Geschäftsanteile sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Geschäftsführerinnen den Übernehmerinnen als Gesamtschuldnerinnen verantwortlich.

(8) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.

Schlagworte

Umtauschrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258614

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