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§ 22 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Sonstige Finanzierungsformen

§ 22.

(1) Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.

(2) Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.

(3) Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; § 52 Abs. 3 GmbHG gilt sinngemäß.

Schlagworte

Umtauschrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258617

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