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§ 6 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer

§ 6.

(1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrerinnen und Landeslehrer genannt)

  1. 1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 % im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
  2. 2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrerinnen und Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrerinnen und Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrerinnen und Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2024 bis 2028 einen Kostenersatz in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

(9) Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der administrativen Unterstützung ersetzt der Bund zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das administrative Assistenzpersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

(10) Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der Schulsozialarbeit ersetzt der Bund den Ländern von den Kosten der weiteren Bereitstellung des psychosozialen Unterstützungspersonals (Schulsozialarbeit) an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 50 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 7 Millionen Euro pro Schuljahr zur psychosozialen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach dem Verhältnis der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler des jeweils vorangegangenen Schuljahres aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Das für die Umsetzung erforderliche Personal wird vom Bund bereitgestellt, der sich zur Erfüllung im Wege eines In‑House-Auftrags auch eines externen Trägers bedienen kann. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das psychosoziale Unterstützungspersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Landeslehrerinnen, Landeslehrer, Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258534

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