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§ 32 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 32.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 sind

  1. 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, und
  2. 2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985,

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt,
  2. 2. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 3;
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 6 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrerinnen und Lehrer und Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  4. 4. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich des § 4.
  5. 5. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 24 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  6. 6. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich des § 29 Abs. 3,
  7. 7. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Abs. 3 Z 1 dieses Paragrafen und des § 29 Abs. 4,
  8. 8. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 29 Abs. 5, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  9. 9. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 30 und 31,
  10. 10. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2 dieses Paragrafen.

Schlagworte

Aktivitätsaufwand, Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258560

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