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§ 33 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Außerkrafttreten

§ 33.

(1) Es treten außer Kraft:

  1. 1. dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 32 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
  2. 2. Abs. 2 dieses Paragrafen und § 32 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258562