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§ 4 Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Regionale und fachspezifische Verteilung der Vertragsstellen

§ 4.

(1) Die konkrete regionale und fachspezifische Verteilung der zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen innerhalb der Bundesländer hat durch die Krankenversicherungsträger nach der jeweiligen Versorgungslage zu erfolgen.

(2) Bei der Prüfung der Versorgungslage in einem Bundesland ist zumindest auf die Gliederungsebene der Versorgungsregionen im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012469

Dokumentnummer

NOR40258499

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