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§ 3 Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verteilung der Vertragsstellen nach Fachgebieten

§ 3.

(1) Mindestens die Hälfte der hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen ist für die Fachgebiete Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde vorzusehen. Dabei ist die Einrichtung wiederum der Hälfte dieser ärztlichen Vertragsstellen im Rahmen von Primärversorgungseinheiten anzustreben.

(2) Anstatt einer ärztlichen Vertragsstelle für das Fachgebiet Allgemeinmedizin oder das Fachgebiet Kinder- und Jugendheilkunde kann eine ärztliche Vertragsstelle für das Fachgebiet Innere Medizin vorgesehen werden, sofern dies die spezifischen regionalen Rahmenbedingungen erfordern.

(3) Die verbleibenden ärztlichen Vertragsstellen sind für die Fachgebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten vorzusehen.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie, Hautkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012469

Dokumentnummer

NOR40258498

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