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§ 10 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

§ 10.

(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257881

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