Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 10.
(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40257881
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