Zeugnis
§ 10.
(1) Über die Dienstprüfung ist ein von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (§ 3 Abs. 3 Z 5), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in § 8 Abs. 4 angeführten Leistungskalküle anzuführen.
(2) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012399
Dokumentnummer
NOR40257033
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