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§ 9 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anerkennung externer Prüfungen

§ 9.

(1) Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 BDG 1979 erfolgen.

(2) Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012399

Dokumentnummer

NOR40257032

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