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Artikel 15 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 15

(l) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, soferne nicht eine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit der anderen Vertragspartei die Kündigung des – vorliegenden Abkommens schriftlich mitteilt.

Geschehen zu Wien, am 25.9.1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256999

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