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Artikel 13 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) und dem der Vertragsparteien unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien einander unverzüglich informieren. Bestehen über die Auswirkungen Unklarheiten, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256997

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