Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) und dem der Vertragsparteien unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien einander unverzüglich informieren. Bestehen über die Auswirkungen Unklarheiten, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256997
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