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Artikel 12 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 12

Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256996

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