vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 EEff-IVEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
  2. 2. „Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
  3. 3. „Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.

Schlagworte

Energiekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

20012388

Dokumentnummer

NOR40256879

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte