2. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit Technische Machbarkeit
§ 3.
(1) Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den §§ 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 3 vorliegt.
(2) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Wärmezähler bei Vorliegen der folgenden Wärmeabgabesysteme technisch nicht machbar:
- 1. Heizung über Bauteilaktivierung;
- 2. Heizung über eine zentrale Lüftungsanlage;
- 3. Dampfheizsysteme;
- 4. Flächenheizsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen, und
- 5. Einrohr- oder Zweirohrsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen.
(3) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernkältesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Kältezähler bei Vorliegen der folgenden Kälteabgabesysteme technisch nicht machbar:
- 1. Kühlung über Bauteilaktivierung;
- 2. Kühlung über eine zentrale Lüftungsanlage;
- 3. Kühlkreise, die mehr als eine Nutzungseinheit versorgen, und
- 4. Kühlung über das Wärmeabgabesystem des Heizkreises (Change-Over-Systeme).
Schlagworte
Einrohrsystem
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
20012388
Dokumentnummer
NOR40256880
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