Begriffsbestimmungen
§ 2.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
- 2. „Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
- 3. „Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
Schlagworte
Energiekosten
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
20012388
Dokumentnummer
NOR40256879
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)