Zweckzuschuss
§ 1.
Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.
Schlagworte
Gemeindeanlage
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20012378
Dokumentnummer
NOR40256343
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)