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§ 8 EEff-QBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Ziviltechnikerinnen, Ziviltechniker und Ingenieurbüros

§ 8.

Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung:

  1. 1. 14 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
  2. 2. 8 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater;
  3. 3. 5 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
  4. 4. 3 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255613

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