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§ 9 EEff-QBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

4. Abschnitt

Nachweise Zulässige Nachweise

§ 9.

(1) Zulässige Nachweise für die Berufsberechtigung sind:

  1. 1. eine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022,
  2. 2. eine Ziviltechnikerbefugnis gemäß ZTG.

(2) Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind:

  1. 1. Urkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß § 5 und
  2. 2. Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß § 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,

(3) Referenzprojekte haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie beziehen sich auf zumindest einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich eines Unternehmens;
  2. 2. sie wurden nachweislich von einem Auftraggeber bzw. einer Auftraggeberin beauftragt;
  3. 3. die zu qualifizierende oder zu requalifizierende Person ist im Auftrag, einer Auftragsänderung oder in Projektberichten namentlich benannt;
  4. 4. seit dem Projektabschluss sind weniger als fünf Jahre vergangen.

(4) Zulässige Nachweise für Referenzprojekte sind:

  1. 1. für Energieauditorinnen und Energieauditoren Belege über durchgeführte Energieaudits in Unternehmen;
  2. 2. für Energieberaterinnen und Energieberater Belege über durchgeführte Energieberatungen;
  3. 3. Belege über die Planung oder Umsetzung von Projekten mit Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien,

(5) Zulässige Nachweise für Dienstzeugnisse sind bei unselbstständigen Tätigkeiten unterfertigte marktübliche Zeugnisse, die insbesondere Firma, Beschäftigungsdauer, Berufsbezeichnung und Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beinhalten.

(6) Zulässige Nachweise für selbstständige Tätigkeiten sind Auszüge aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister, die nicht älter als sechs Monate vor der Erstmitteilung bzw. der Folgemitteilung sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255614

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