5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012353
Dokumentnummer
NOR40255615
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