Erforderliche Punkte
§ 4.
(1) Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten.
(2) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
(3) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
(4) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
(5) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012353
Dokumentnummer
NOR40255609
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)