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§ 7 EEff-QBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Referenzprojekte

§ 7.

(1) Für Energieauditorinnen und Energieauditoren werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben:

  1. 1. 1 Punkt für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem kleinen Unternehmen,
  2. 2. 1 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen, oder
  3. 3. 2 Punkte für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen.

(2) Für Energieberaterinnen und Energieberater werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben:

  1. 1. 1 Punkt für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem privaten Haushalt,
  2. 2. 1 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an oder die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem kleinen Unternehmen,
  3. 3. 1 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen, oder
  4. 4. 2 Punkte für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen.

(3) Der thematische Schwerpunkt eines Referenzprojekts bestimmt die Zuordnung zu einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäßAnhang.

(4) Die Anzahl der Punkte je Referenzprojekt erhöht sich um jeweils einen Punkt für jede 400. Arbeitsstunde, die die zu qualifizierende bzw. zu requalifizierende Person an dem Referenzprojekt maßgeblich beteiligt ist bzw. dieses geleitet hat, wenn das Referenzprojekt in einem Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mindestens 28 GWh durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255612

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