Energiespezifische Zusatzausbildung
§ 6.
(1) Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
(2) Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäßAnhang zugeordnet.
(3) Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
(4) Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäßAnhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
(5) Für Lehrtätigkeiten im Rahmen von energiespezifischen Zusatzausbildungen wird, abhängig von den Kursinhalten, 1 Punkt für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäßAnhang vergeben. Die Lehrtätigkeit im Rahmen einer energiespezifischen Zusatzausbildung kann nur einmalig für eine Qualifizierung oder eine Requalifizierung angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012353
Dokumentnummer
NOR40255611
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