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§ 14 ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ermittlung der Beitragsschuldner

§ 14.

(1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF‑Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.

(2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF‑Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 2 verlangen.

(3) Liegt für eine Adresse nach § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Meldung nach § 9 Abs. 3 bzw. Abs. 4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF‑Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 3 und 4 verlangen.

(4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.

(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.

(6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255581

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