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§ 4 AdminAss-Controllingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer

§ 4.

(1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen zu beantworten.

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255491

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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