vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 AdminAss-Controllingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

2. Abschnitt

Datenbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 3.

(1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten über Personen, die als administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen arbeiten, in der Darstellung gemäß derAnlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (pseudonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)