2. Abschnitt
Datenbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3.
(1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten über Personen, die als administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen arbeiten, in der Darstellung gemäß derAnlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (pseudonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20012347
Dokumentnummer
NOR40255490
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