§ 2.
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9%, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6% anzuheben sind. Für das Kalenderjahr 2024 sind bei Anwendung der in § 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen die für 2024 maßgeblichen Beträge anzuwenden, die im Vergleich zum Kalenderjahr 2023 um 6,6% erhöht und auf volle Euro aufgerundet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012343
Dokumentnummer
NOR40255424
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