vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 0

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 127/2023

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Unterzeichnungsdatum

13.05.2023

Index

49/01 Flüchtlinge

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität

StF: BGBl. III Nr. 127/2023

Sprachen

Deutsch, Englisch, Hindi

Ratifikationstext

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens hat Österreich erklärt, dass das Abkommen selbst für den österreichischen Teil keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt oder bietet.

Die Notifikationen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 18. Juli bzw. 20. Juli 2023 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 mit 1. September 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Republik Indien,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

ANGESICHTS der historischen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien und um der österreichisch-indischen strategischen Partnerschaft im Interesse einer fairen Globalisierung neuen Schwung zu verleihen,

EINGEDENK des Nutzens, den die Steuerung der Migration im Sinne der Agenda 2030 und die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Migrationspolitik für beide Vertragsparteien und für ihre beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen haben, wobei besonderer Fokus auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie den Nutzen für die betroffenen Personen gelegt wird,

IM WISSEN um die in den letzten Jahren entstandene Intensivierung der bilateralen Beziehungen im Bereich des politischen, wirtschaftlichen, institutionellen und zwischenmenschlichen Austausches, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit bei der Migration von Studierenden, Forschern und anderen qualifizierten Arbeitskräften in das jeweils andere Land je nach den verfügbaren Möglichkeiten zu stärken, sowie im Bereich der Bekämpfung der irregulären Migration,

IN ANERKENNUNG der wachsenden Zahl indischer Studierender und Fachleute in Österreich und in der Überzeugung, dass der Austausch von Menschen und die Migrationsbewegungen dazu beitragen, die Menschen einander näher zu bringen, und dass die partnerschaftliche Steuerung der Mobilität ein Faktor in der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung beider Länder ist,

ENTSCHLOSSEN, die temporäre Migration auf der Grundlage einer fairen Mobilität zu erleichtern,

DEM GEDANKEN VERPFLICHTET, im Interesse einer fairen Globalisierung und menschenwürdigen Arbeit den Qualifikationstransfer in das Herkunftsland zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, gemeinsam geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um irreguläre Migration, Schlepperei und Menschenhandel im Einklang mit internationalem und nationalem Recht zu verhindern und zu bekämpfen,

GETRAGEN VON DEM WUNSCH, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rasche, transparente und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung sowie die Rückübernahme von Personen festzulegen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Rückkehr dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu vereinfachen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des hochrangigen Dialogs zwischen der EU und Indien über Migrationsfragen und Visapolitik, der zu der am 29. März 2016 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung über eine gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität zwischen Indien und der EU und ihren Mitgliedstaaten führte;

UNTER ACHTUNG der Rechte und Garantien, die in ihrem jeweiligen nationalen Recht und in den einschlägigen internationalen Verträgen und Konventionen verankert sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255395

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)