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Artikel 17 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege notifiziert haben, dass ihre jeweiligen nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem die letzte Notifizierung eingeht.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255388

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