Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege notifiziert haben, dass ihre jeweiligen nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem die letzte Notifizierung eingeht.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255388
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