Artikel 7a
Schüler
(1) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens für indische Staatsangehörige bestehenden Möglichkeiten für den Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer nach österreichischem Recht anerkannten Schule (z. B. öffentliche Schule, Privatschule oder öffentliche oder private Erwachsenenbildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht) sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, welches der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.
(2) Die österreichische Vertragspartei erklärt, dass ein Aufenthaltstitel für Schüler im Allgemeinen einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuchs in Österreich ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255378
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