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Artikel 8 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 8

Unternehmensinterner Transfer von Beschäftigten und innerbetriebliche Ausbildung

(1) Beide Vertragsparteien bemühen sich um die Förderung der fairen internationalen Mobilität von qualifizierten unternehmensintern transferierten Arbeitskräften (Führungskräften, Spezialisten, Trainees mit Hochschulabschluss) einschließlich für qualifizierte unternehmensinterne Ausbildungsprogramme, die zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für die Dauer von bis zu drei Jahren entsendet werden.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich beide Vertragsparteien, die Bearbeitung von Anträgen für internationale Mobilität von qualifizierten unternehmensintern transferierten Arbeitskräften (Führungskräften, Spezialisten, Trainees mit Hochschulabschluss), die zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe entsandt werden, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen.

(3) Die Möglichkeiten, die indischen unternehmensintern transferierten Arbeitskräften hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Verfahren und Voraussetzungen für die Mobilität in Österreich offenstehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach Artikel 15 und in der Gemischten Wirtschaftskommission Österreich-Indien regelmäßig über die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Land sowie über weitere diesbezügliche Entwicklungen zu unterrichten.

(5) Die Österreichische Vertragspartei verpflichtet sich, indischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für qualifizierte unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte erfüllen, die von ihrem Arbeitgeber in die Republik Österreich entsandt werden, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union so rasch wie möglich einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

(6) Die Indische Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausstellung eines „Employment Visa“ (Beschäftigungsvisums) für österreichische Arbeitskräfte, die von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in die Republik Indien entsandt werden, zu erleichtern; dieses Visum entspricht einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, die in der Republik Indien jährlich und insgesamt höchstens fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung des ersten „Employment Visa“ verlängert werden kann, sofern die betreffende Person die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Fortsetzung ihrer Beschäftigung und der Einhaltung der Einkommenssteuerbestimmungen vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255379

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