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Artikel 7 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 7

Zusammenarbeit im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung

(1) Die Vertragsparteien sind gewillt, im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung zusammenzuarbeiten, und teilen die Auffassung, dass die österreichisch-indische Zusammenarbeit die Bemühungen der Indischen Vertragspartei um die Schaffung eines innovativen Systems der Kompetenzentwicklung und der Berufsaus- und weiterbildung fördern wird.

(2) Die Zusammenarbeit kann, insbesondere, die folgenden Aktivitäten umfassen:

  1. 1. den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien eingerichteten Berufsaus- und weiterbildungssysteme;
  2. 2. die Abhaltung regelmäßiger Konsultationen auf politischer und fachlicher Ebene zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien;
  3. 3. die Durchführung gemeinsamer Projekte im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung in Indien mit dem Schwerpunkt auf einem dualen System der Berufsbildung und der Entwicklung von Fähigkeiten in neuen, innovativen und nachhaltigen Technologien;
  4. 4. die Organisation von gemeinsamen Konferenzen, Symposien und Workshops; und
  5. 5. die Organisation von Studienbesuchen.

(3) Die Österreichische Vertragspartei unterstreicht das anhaltende Engagement für die Förderung der dualen Berufsausbildung nach österreichischen Standards in Indien und Informationen über die Anerkennung indischer Berufs- und Studienabschlüsse zur Erleichterung der Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte.

Schlagworte

Berufsweiterbildung, Berufsweiterbildungssystem, Berufsausbildung, Berufsabschluss

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255377

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