Artikel 7
Zusammenarbeit im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung
(1) Die Vertragsparteien sind gewillt, im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung zusammenzuarbeiten, und teilen die Auffassung, dass die österreichisch-indische Zusammenarbeit die Bemühungen der Indischen Vertragspartei um die Schaffung eines innovativen Systems der Kompetenzentwicklung und der Berufsaus- und weiterbildung fördern wird.
(2) Die Zusammenarbeit kann, insbesondere, die folgenden Aktivitäten umfassen:
- 1. den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien eingerichteten Berufsaus- und weiterbildungssysteme;
- 2. die Abhaltung regelmäßiger Konsultationen auf politischer und fachlicher Ebene zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien;
- 3. die Durchführung gemeinsamer Projekte im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung in Indien mit dem Schwerpunkt auf einem dualen System der Berufsbildung und der Entwicklung von Fähigkeiten in neuen, innovativen und nachhaltigen Technologien;
- 4. die Organisation von gemeinsamen Konferenzen, Symposien und Workshops; und
- 5. die Organisation von Studienbesuchen.
(3) Die Österreichische Vertragspartei unterstreicht das anhaltende Engagement für die Förderung der dualen Berufsausbildung nach österreichischen Standards in Indien und Informationen über die Anerkennung indischer Berufs- und Studienabschlüsse zur Erleichterung der Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte.
Schlagworte
Berufsweiterbildung, Berufsweiterbildungssystem, Berufsausbildung, Berufsabschluss
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255377
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