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Artikel 6 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 6

Working Holiday

Die Vertragsparteien beabsichtigen, parallel dazu ein Working Holiday Programm zwischen Österreich und Indien zu vereinbaren, um jungen Staatsbürgern wechselseitig die Möglichkeit zu geben, die Kultur und Lebensweise des jeweils anderen Landes im Rahmen eines Ferienaufenthalts kennenzulernen, wobei Beschäftigung und Bildung sich beiläufig ergeben und nicht der primäre Anlass für den Besuch sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255376

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