Artikel 6
Working Holiday
Die Vertragsparteien beabsichtigen, parallel dazu ein Working Holiday Programm zwischen Österreich und Indien zu vereinbaren, um jungen Staatsbürgern wechselseitig die Möglichkeit zu geben, die Kultur und Lebensweise des jeweils anderen Landes im Rahmen eines Ferienaufenthalts kennenzulernen, wobei Beschäftigung und Bildung sich beiläufig ergeben und nicht der primäre Anlass für den Besuch sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255376
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