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Artikel 5 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 5

Einwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die sichere, geordnete und reguläre Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zwischen den beiden Ländern im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern zu fördern, zu diesem Zweck optimale Bedingungen für die Herstellung von Kontakten und den Wissensaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in verschiedenen Wirtschaftszweigen zu schaffen und Angebote in der Vorintegration auszubauen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden Möglichkeiten für indische Staatsangehörige betreffend Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. Die Österreichische Vertragspartei hält fest, dass es für qualifizierte indische Arbeitskräfte viele Möglichkeiten gibt, unter den geltenden Bedingungen der österreichischen Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsregelungen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten.

(3) Beide Vertragsparteien werden Bemühungen unternehmen, qualifizierte Arbeitskräfte dazu zu ermutigen, die im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen. Zu diesem Zweck kommen sie überein, sich im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Land sowie über die Lage auf ihren jeweiligen Arbeitsmärkten zu informieren und einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Immigration und Vorintegration qualifizierter Arbeitskräfte einzurichten. Die österreichische Vertragspartei erklärt sich bereit, die Indische Vertragspartei über die konkrete Zahl der gültigen Aufenthaltstitel auf dem Laufenden zu halten, wobei sie darauf hinweist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Titel keine Begrenzung der Antragszahlen gibt. Wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl der indischen Staatsangehörigen, denen erstmals ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich nach dem Rot-Weiß-Rot und Rot-Weiß-Rot-Plus-System erteilt wurde, unter 800 liegt, wird die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation analysieren und sich bemühen, Möglichkeiten zur Verbesserung des Informationsaustausches über die Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zu finden. Eine Anpassung dieser Zahl kann von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossen werden und wird nicht als formelle Änderung dieses Abkommens angesehen.

(4) Die Österreichische Vertragspartei wird sich bemühen, Informationen über Angebote zur Vorintegration und möglichen Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften in dem Internetportal/der Website der Regierung für qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland zu veröffentlichen. Das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird der National Skills Development Corporation (NSDC) der indischen Regierung aktuelle Informationen über die jährliche Liste der Mangelberufe in Österreich zur Verfügung stellen, die durch entsprechende Verordnung des österreichischen Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegt wird.

(5) Beide Parteien erkennen den Mehrwert an, den die Aktivitäten staatlicher Stellen oder staatlich finanzierter Partnerorganisationen bei der Unterstützung der Anwerbung qualifizierter Fachkräfte bringen können. Die National Skills Development Corporation (NSDC) der indischen Regierung und die Austrian Business Agency (ABA – Work in Austria Services) der österreichischen Bundesregierung werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit beim Informationsaustausch zu diesem Thema prüfen.

(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel zügig zu bearbeiten.

(7) Die Personen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, genießen in allen Angelegenheiten, die die Durchsetzung der Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge und Gepflogenheiten in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Ihr Arbeitgeber zahlt ihnen mindestens das gleiche Gehalt wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, die unter den gleichen Bedingungen arbeiten.

(8) Die Vertragsparteien beauftragen die mit Artikel 15 dieses Abkommens eingesetzte Gemeinsame Arbeitsgruppe Möglichkeiten, zu Gunsten der Vorintegration, zu prüfen, zur Erweiterung des Angebots an Deutschkursen, die in der Republik Indien von Einrichtungen wie dem Goethe-Institut angeboten werden; darunter auch jene Sprachkurse, deren Ziel die Zertifizierung von für die Einwanderung von Familienangehörigen qualifizierter Arbeitskräfte erforderlichen Sprachkenntnissen ist.

(9) Beide Vertragsparteien sind bereit, die weitere Entwicklung von Angeboten zum Zwecke der Vorintegration wohlwollend zu erwägen.

Schlagworte

Arbeitgeberorganisation, Einreiseregelung, Aufenthaltsregelung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255375

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