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Artikel 19 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 19

Anhänge

(1) Die Anhänge sind integrale Bestandteile dieses Abkommens. Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels können die Anhänge gemäß Artikel 18 Absatz 3 geändert oder ergänzt werden.

(2) Im Anschluss an Konsultationen können andere als die in den Anhängen 1 und 2 angeführten Dokumente, wie z. B. besondere Formblätter, im Wege eines Austausches diplomatischer Noten vereinbart werden.

(3) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege über die in Anhang 3 aufgeführten unmittelbaren Kontaktdaten der zuständigen Behörden sowie über spätere Änderungen dieser Kontaktdaten. Nach Konsultationen können andere als die in Anhang 3 aufgeführten Grenzübertrittsstellen im Wege eines Austausches diplomatischer Noten benannt werden.

(4) Änderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels treten 15 Tage nach Eingang der zustimmenden diplomatischen Note in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255390

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