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Artikel 13 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 13

Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel

(1) Die Vertragsparteien entwickeln ein gemeinsames Aktionsprogramm, um Erfahrungen auszutauschen und die Kapazitäten zur Bekämpfung der irregulären Migration, der Schlepperkriminalität und des Menschenhandels zu stärken und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern, dies inkludiert gegenseitige Besuche.

(2) Beide Vertragsparteien kommen überein, die Kontaktadressen der zuständigen Behörden auszutauschen und den Austausch von Experten sowie die Ausbildung von Beamten zur Bekämpfung von Netzwerken irregulärer Migration zu fördern.

(3) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass die zuständigen Behörden Informationen über Menschenhandel, Netzwerke irregulärer Migration und die darin verstrickten Personen sowie über die organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie unter uneingeschränkter Beachtung der internationalen Regeln und Normen austauschen. Im Falle einer erheblichen Zunahme oder eines erheblichen Umfangs der irregulären Migration von Staatsangehörigen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, analysiert die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation und bemüht sich konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der irregulären Migranten und zur Verhinderung weiterer irregulärer Migrationsströme zu finden.

(4) Dieses Abkommen begründet kein Recht, die nach diesem Abkommen übermittelten Informationen als Beweismittel in Gerichtsverfahren zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255384

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