Kommissionelle Dienstprüfung
§ 18.
(1) Zur kommissionellen Dienstprüfung sind die Auszubildenden zuzulassen, wenn die in § 16 Abs. 3 Z 1 bis 3 definierten Voraussetzungen vorliegen. Die kommissionelle Dienstprüfung erfolgt in mündlicher Form.
(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung entscheidet ein Prüfungssenat.
(3) Über die bestandene kommissionelle Dienstprüfung ist von der Bundesfinanzakademie ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen und vom Prüfungssenat zu unterfertigen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(4) Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Abs. 3 gilt die Grundausbildung als beendet.
(5) Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Dienstprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20012329
Dokumentnummer
NOR40255081
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